Bei Häusern im Bestand sind Wohnungsflure überwiegend nicht auf die Nutzung mit einem Rollator oder Rollstuhl ausgelegt. Bei einem Neubauvorhaben oder Umzug in eine andere Mietwohnung oder Kauf einer Eigentumswohnung sollte auf folgende Hinweise geachtet werden:
- Als Richtwert empfehlen wir eine Bewegungsfläche von mindestens 120 cm in der Breite zwischen Wänden innerhalb der Wohnung. Dies gilt auch für Rollstuhlwohnungen, wenn im Flur kein Wenden notwendig ist und der Flur ausschließlich zum Vor- und Rückwärtsfahren genutzt wird.
- Laut DIN 18040-Teil 2 genügt eine Flurbreite von 120 cm, wenn mindestens einmal eine Bewegungsfläche von 150 cm x 150 cm zum Wenden vorhanden ist. Besser ist eine Breite von mindestens 150 cm. Durchgänge sollten mindestens 90 cm breit sein.
- Die DIN 18025-Teil 2 sieht für Personen mit Gehhilfen im Flur eine Bewegungsfläche von mindestens 90 cm in der Tiefe vor Möbeln (z.B. Garderobenschrank, Regalen, Kommoden) vor. Für die Nutzung mit einem Rollstuhl ist laut DIN 18205-Teil 1 vor Garderobenschränken mit Drehflügeltüren eine Bewegungsfläche von mindestens 150 cm erforderlich. Wenn Schränke offen sind oder eine Schiebetür haben, genügt eine Bewegungsfläche von 120 cm, damit Rollstuhlnutzer entlang fahren und Gegenstände seitlich greifen können.
- Ein Rollstuhlabstellplatz ist dann erforderlich, wenn ein Umsteigen von einem Straßenrollstuhl auf einen Zimmerrollstuhl erfolgt. Laut DIN 18025 sollte dafür eine Fläche von mindestens 190 cm Breite und 90 cm Tiefe vorhanden sein. Vor dem Rollstuhlabstellplatz muss die Bewegungsfläche mindestens 150 cm tief sein. Die DIN 18040 Teil 2 (Nachfolgenorm) schreibt eine Bewegungsfläche von 180 cm x 150 cm für und vor dem Rollstuhlabstellplatz vor.