Symbolbild pixabay.com: Person mit Rollator und Münzen. Hinzugefügter Schriftzug:  Hilfsmittelversorgung durch die Pflegeversicherung

Hilfsmittelversorgung durch die Pflegeversicherung


Erhält ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch Leistungen von der Pflegekasse nach einem der im Gesetz vorgesehenen Pflegegraden (1-5), hat er auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Pflegekassen haben ein Pflegehilfsmittelverzeichnis verabschiedet. In diesem Pflegehilfsmittelverzeichnis sind technische Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel aufgeführt. Zum Verbrauch be­stimmte Hilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe usw.. Diese Hilfsmittel kann der Patient individuell mit der Pflegekasse abrechnen oder eine Pauschale von 31 Euro im Monat beantragen.  

Im Übrigen gelten die Regelungen hinsichtlich des Bezugs von Pflegehilfsmitteln durch Vertragspartner der Pflegekasse analog der Festpreisregelungen für Hilfsmittel der Krankenkasse.  

Für ein neu angeschafftes oder leihweise zur Verfügung gestelltes technisches Hilfsmittel muss eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises höchstens jedoch 25 Euro geleistet werden. Auch die Pflegekasse kann den Antragsteller nach der Härtefallregelung auf Antrag ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien, wenn die Belastungsgrenze bereits bei der Krankenkasse erreicht wurde und dort eine Zuzahlungsbefreiung besteht.  

Ein ärztliches Rezept für das beantragte Pflegehilfsmittel muss nicht zwingend ausgestellt werden, ein formloser Antrag würde genügen. Da jedoch häufig eine Abgrenzung zur Krankenversicherung nicht gleich ersichtlich ist, empfiehlt sich die Einreichung eines Rezeptes mit einer guten Begründung dazu. Wird die Kos­tenübernahme für das Hilfsmittel von der Pflegekasse abgelehnt, können die glei­chen Rechtsmittel eingelegt werden wie weiter vor für die Krankenkasse beschrie­ben.  

(§ 40 SGB XI, §§ 33,  62 SGB V)

Die Hilfsmittelversorgung durch die private Pflegeversicherung ist analog zu der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet. Die vorher beschriebenen Regelungen gelten dort genauso.

(§ 23 SGB XI, AGB für Private Pflegeversicherung - MB/PPV 2022)

Neu ab 2022

Gemäß einer neuen Richtlinie können nunmehr auch von der Pflegeversicherung anerkannte Pflegefachkräfte (z. B. eines ambulanten Pflegedienstes) bestimmte Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel empfehlen, sofern sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Empfehlung muss innerhalb von zwei Wochen zusammen mit dem Antrag des Versicherten an die Pflege- bzw. Krankenkasse geschickt bzw. einem Leistungserbringer (z.B. Sanitätshaus) übergeben werden. Ein Rezept vom Arzt ist dann nicht mehr notwendig.

Schwieriger ist die Hilfsmittelversorgung für die Menschen, die stationär untergebracht sind. Voraussetzung für die Kostenübernahme eines Hilfsmittels durch die Krankenversicherung für einen Versicherten, der in einem Alten- oder Pflegeheim oder in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung lebt ist, dass das Hilfsmittel konkret für einen einzelnen Versicherten bestimmt ist und auch nur von dieser Person genutzt wird. Das Hilfsmittel soll dem Versicherten eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, z. B. auch außerhalb der Einrichtung ermöglichen, dabei ist unerheblich, in welchem Umfang diese Teilhabe noch möglich ist.

Außerdem soll das Hilfsmittel den Versicherten durch eine Erhöhung der Selbstständigkeit mindestens teilweise vom Pflegepersonal unabhängig machen.

Aus diesem Grunde können z. B. Selbstfahrerrollstühle und Elektro-Rollstühle in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Dagegen lösen Pflegebetten, Lifter, Bettgalgen, Toiletten- und Badehilfen grundsätzlich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung aus, da diese Produkte vorrangig der Erleichterung der Pflege dienen. Sie müssen von der Einrichtung gestellt werden.

(§ 40 SGB 11, Abs. 1, 6, 7)