Symbolbild pixabay.com: Person mit Rollator und Münzen. Hinzugefügter Schriftzug:  Hilfsmittelversorgung durch das Sozial- und Grundsicherungsamt

Hilfsmittelversorgung durch das Sozial- und Grundsicherungsamt


Wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist, bleibt als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung das Grundsicherungs- und Sozialamt als mög­licher Kostenträger. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen von dort nur gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers eine individuell zu errechnende Höhe nicht überschreitet.  

Das Grundsicherungs- und Sozialamt ist bei der Bewilligung von Hilfsmitteln an die Bestimmungen der Kranken- bzw. Pflegekasse gebunden.  

(§§ 84, 113 SGB 9 im Rahmen der Eingliederungshilfe und Leistungen zur sozialen Teilhabe gem. BTHG)