Wie beantragt man Hilfsmittel?

Ein Hilfsmittel wird in der Regel dann bewilligt, wenn es medizinisch notwendig und im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen mit einer Hilfsmittelnummer aufgeführt ist. Es sollte daher versucht werden, zusammen mit dem Arzt und/oder dem Sanitätsfachhandel ein Hilfsmittel auszusuchen, das die Sachbearbeitung bei der Kasse in diesem Katalog finden kann. Inzwischen haben viele Hersteller in ihren Prospekten die entsprechende Hilfsmittelnummer bei den jeweiligen Produkten aufgeführt.

Für das beantragte Hilfsmittel muss vom behandelnden Arzt ein Rezept ausgestellt werden. Es ist wichtig, dass auf dem Rezept das benötigte Hilfsmittel genau be­zeichnet wird und speziell erforderliche Funktionen zusätzlich beschrieben wer­den. Außerdem kann es hilfreich sein, als Zusatz die Hilfsmittelnummer für ein Bei­spielprodukt mit aufzuführen.

Weiterhin ist zu empfehlen, dass ärztlicherseits in einigen Sätzen die Notwendigkeit der Verordnung näher begründet und gegebenenfalls die vorliegenden Funktionseinschränkungen beschrieben werden.

Die Krankenkassen sind übrigens gesetzlich verpflichtet, den Versicherten möglichst gebrauchte technische Hilfsmittel, die zum Wiedereinsatz instand gesetzt wurden, leihweise durch den jeweiligen Vertragspartner zu überlassen.

Wir schlagen folgenden Weg vor:

Schaubild zum Vorgehen bei der Beantragung von Hilfsmitteln: Beratung, Rezept, Sanitätshaus, Krankenkasse, Sanitätshaus, Lieferung
  1. Man vereinbart einen Termin zur Hilfsmittelberatung in einem Beratungszentrum, Sanitätshaus oder Rehafachgeschäft, um ein passendes Hilfsmittel zu finden.
  2. Der behandelnde Arzt stellt für das benötigte Hilfsmittel eine ärztliche Verordnung (Rezept) aus, möglichst mit der Diagnose, Hilfsmittelnummer und Begründung zur medizinischen Notwendigkeit.
  3. Gesetzlich Krankenversicherte geben das Rezept bei ihrer Krankenkasse oder einem Sanitätshaus ab, mit dem die Krankenkasse einen Vertrag abgeschlossen hat.
  4. Die Krankenkasse bewilligt das Hilfsmittel und teilt dies dem Sanitätshaus oder dem Leistungserbringer der Krankenkasse mit.
  5. Das Sanitätshaus liefert das Hilfsmittel gebrauchsfertig an den Versicherten und lässt es den Versicherten ausprobieren bzw. weist in die Nutzung ein.

Privat Krankenversicherte müssen das von der Versicherung bewilligte Hilfsmittel im Sanitätshaus/Rehafachgeschäft kaufen und die Rechnung später zur Erstattung bei der Versicherung einreichen.

Wenn man nicht Mitglied einer Krankenkasse/Pflegekasse ist, kann man beim Sozialamt einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Hilfsmittel stellen.

Benötigt man ein Hilfsmittel für die Arbeit, ist meist die Rentenversicherung, Arbeitsagentur oder das Integrationsamt zuständig, nicht die Krankenkasse.

Tipp "Einzelfallentscheidung"

Es gibt durchaus die Möglichkeit, dass die Krankenkasse die Kosten für ein Hilfsmittel übernimmt, das nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt ist. In diesem Fall muss eine ausführliche Begründung der ärztlichen Verordnung erfolgen. Dabei muss deutlich gemacht werden, dass nur und gerade dieses Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls das einzig Geeignete ist. Es muss herausgestellt werden, dass der Patient mit diesem Hilfsmittel seine Selbständigkeit erhöhen und seine Abhängigkeit von Fremdhilfe reduzieren kann.

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel können von gesetzlich und privat Versicherten bei der Pflegeversicherung ohne Rezept beantragt werden. Eine Stellungnahme des Arztes ist dennoch ratsam. Wer eine ärztliche Verordnung beilegt, kann damit die Bewilligung oftmals beschleunigen.