(Rest-) Finanzierungsmöglichkeiten zur Anpassung von Wohnungen an Behinderungen durch die Träger der Sozialhilfe

Unter Bezug auf die Eingliederungs- oder Altenhilfe kann der Sozialhilfeträger die Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für behinderte und ältere Menschen finanziell unterstützen. Hierzu zählt zum Beispiel der notwendige Umbau einer vorhandenen Wohnung.
Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (früher BSHG) kann aber immer erst dann geltend gemacht werden, wenn kein anderer Kostenträger zuständig ist. Außerdem sind die Leistungen vom Sozial- und Grundsicherungsamt immer abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und können gegebenenfalls auch nur als Darlehn gewährt werden.
§§ 53, 54 SGB XII i. V. m. der Verordnung zu § 60 SGB XII, § 71 Absatz 2 SGB XII, §§ 85, 92 SGB XII