Foto: Einige Alltagshilfen für Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit. Abgebildet sind ein Kamm mit Formgriff, eine Schreibhilfe,  ein Löffel mit großem Griff und eine Spezialschere.
Foto: Ein Badewannenlifter als Ein- und Ausstiegshilfe zum Baden.
Foto: Ein Rollator (Gehwagen) als Gehhilfe.

Hilfsmittelversorgung durch die gesetzliche Unfallversicherung

Die Berufsgenossenschaften / Unfallkassen führen die Rehabilitation ihrer Versicherten mit allen geeigneten Mitteln durch. Das bedeutet, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln nicht, wie bei den gesetzlichen Krankenkassen, an einen Hilfsmittelkatalog gebunden ist. Der Versicherte bekommt das Hilfsmittel, das nach seinen persönlichen Ge­gebenheiten am besten geeignet ist, um seine Situation zu verbessern. Einzige Voraus­setzung für die Bewilligung ist eine entsprechende Stellungnahme des behandeln­den Arztes.

Wurden im SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) allerdings Festbeträge für bestimmte Hilfsmittel vereinbart, muss der Versicherte eventuelle Mehrkosten bei selbst gewählten teureren Ausführungen selbst tragen.

(§§ 26, 27, 31 SGB VII, i.V.m. §§ 26 und 31 SGB IX)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Verbandes "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) unter interner Link in neuem Fenster folgtwww.dguv.de.