Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wurde  der Antrag auf ein bestimmtes Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel von der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegekasse oder einem anderen Kostenträger abgelehnt, kann man schriftlich innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Hier ist es hilfreich, wenn man ausführlich schildert, warum das Hilfsmittel unbedingt notwendig und ein eventuell angebotenes Alternativprodukt ungeeignet ist. Kann man die ausführliche Begründung nicht innerhalb eines Monats erstellen, sollte man einen Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, Begründung wird zeitnah nachgereicht.

Sollte auch der Widerspruch abgelehnt werden, hat man innerhalb eines Monats die Möglichkeit, vor dem zuständigen Sozialgericht Klage einzureichen. Dort kann man die Klage auch „zu Protokoll“ geben, wenn man sich selbst nicht zutraut, eine Klageschrift zu formulieren.

Nach Möglichkeit sollte man sich vorher entsprechend rechtlich beraten lassen. Wer keine Rechtschutzversicherung mit Schwerpunkt Sozialrecht hat, kann sich auch an die Öffentliche Rechtsauskunft oder ein Beratungszentrum wenden.

Da beim Sozialgericht der sogenannte „Amtsermittlungsgrundsatz“ gilt (der Richter des Sozialgerichts klärt den Sachverhalt von sich aus auf), benötigt man in der ersten Instanz keine anwaltliche Vertretung, so dass auch keine Kosten entstehen.

Schaubild zum Vorgehen, wenn der Hilfsmittelantrag abgelehnt wurde: 1 Monat Zeit für Widerspruch bei der Krankenkasse, bei erneuter Ablehnung 1 Monat Zeit bis zur Klage beim Sozialgericht