Beispielfoto 1: Durch den Bau einer Rampe wird das Haus auch für Rollstuhlbenutzer zugänglich.
Beispielfoto 2: Barrierefreier Umbau eines Badezimmers.
Beispielfoto 3: Beseitigung der Türschwelle zwischen Wohnzimmer und Balkon.

Steuererleichterungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für behindertengerechte Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung oder im selbstbewohnten Eigentum bei der Einkommenssteuererklärung teilweise ein Abzug der entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen erfolgen.  

Grundsätzlich muss der Antragsteller oder das Familienmitglied jedoch seine Schwerbehinderung nachweisen und vor Beginn der Baumaßnahmen ein ärztliches Attest, unter gewissen Umständen sogar ein amtsärztliches Attest vorlegen.  

Auch hier gilt, die notwendigen Informationen stets vor Baubeginn einzuholen und die Baumaßnahme vom zuständigen Finanzamt vorher als außergewöhnliche Belastung für die Einkommenssteuererklärung anerkennen zu lassen.    

(§ 33 EStG)