Finanzierungsmöglichkeiten zur Anpassung von Wohnungen an Behinderungen durch die Träger der Sozialhilfe

Unter Bezug auf die Eingliederungs- oder Altenhilfe kann der Sozialhilfeträger die Beschaffung und Erhaltung von Wohnraum für behinderte und ältere Menschen finanziell unterstützen. Hierzu zählt zum Beispiel der notwendige Umbau einer vorhandenen Woh­nung.

Ein Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des SGB XII (früher BSHG) kann aber immer erst dann geltend gemacht werden, wenn kein anderer Kostenträger zu­ständig ist. Außerdem sind die Leistungen vom Sozial- und Grundsicherungsamt immer abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und können gegebenfalls auch nur als Darlehn gewährt werden.  

§§ 53, 54 SGB XII i. V. m. der Verordnung zu § 60 SGB XII, § 71 Absatz 2 SGB XII, §§ 85, 92 SGB XII    


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