Hilfsmittelversorgung durch das Sozial- und Grundsicherungsamt
Wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist, bleibt als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung das Grundsicherungs- und Sozialamt als möglicher Kostenträger. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen von dort nur gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers eine individuell zu errechnende Höhe nicht überschreitet.
Das Grundsicherungs- und Sozialamt ist bei der Bewilligung von Hilfsmitteln an die Bestimmungen der Kranken- bzw. Pflegekasse gebunden.
(§§ 52, 53, 54, 61, 62 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX, §§ 9, 10 VO nach § 60 SGB XII)
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