Foto: Einige Alltagshilfen für Menschen mit eingeschränkter Beweglichkeit. Abgebildet sind ein Kamm mit Formgriff, eine Schreibhilfe,  ein Löffel mit großem Griff und eine Spezialschere.
Foto: Ein Badewannenlifter als Ein- und Ausstiegshilfe zum Baden.
Foto: Ein Rollator (Gehwagen) als Gehhilfe.

Hilfsmittelversorgung durch das Sozial- und Grundsicherungsamt

Wenn keiner der vorgenannten Kostenträger zuständig ist, bleibt als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung das Grundsicherungs- und Sozialamt als mög­licher Kostenträger. Dabei ist zu beachten, dass Leistungen von dort nur gewährt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Antragstellers eine individuell zu errechnende Höhe nicht überschreitet.  

Das Grundsicherungs- und Sozialamt ist bei der Bewilligung von Hilfsmitteln an die Bestimmungen der Kranken- bzw. Pflegekasse gebunden.  

(§§ 52, 53, 54, 61, 62 SGB XII i.V.m. § 33 SGB IX, §§ 9, 10 VO nach § 60 SGB XII)