Barrierefrei Leben e.V.

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Beispielfoto 1: Durch den Bau einer Rampe wird das Haus auch für Rollstuhlbenutzer zugänglich.
Beispielfoto 2: Barrierefreier Umbau eines Badezimmers.
Beispielfoto 3: Beseitigung der Türschwelle zwischen Wohnzimmer und Balkon.

Finanzierungsmöglichkeiten zur Anpassung von Wohnungen an Behinderungen durch die Rentenversicherungsträger und Integrationsämter

Behinderte Menschen, die berufstätig sind, haben Anspruch auf Kostenübernahme für die behindertengerechte Gestaltung ihrer Wohnung gegenüber dem jeweils zuständigen Reha­bilitationsträger.  

Hat der Arbeitnehmer bereits mehr als 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, ist seine zuständige Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA), Deutsche Rentenversicherung Nord (früher LVA) usw.) der Ansprechpartner.  

Für behinderte Menschen, die erstmals nach Eintritt der Behinderung eine Berufstätigkeit aufnehmen und für die kein anderer Rehabilitationsträger in Frage kommt (Auszubil­dende, Arbeitnehmer mit weniger als 15 Jahren beitragspflichtiger Berufstätigkeit) ist das Integrationsamt (Fürsorgestelle) zuständig.  

Für behinderte Freiberufler, Selbständige und Beamte ist ebenfalls das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zuständiger Kostenträger.  

(§§ 17, 22 SchwbAV)

Die Leistungen werden als Darlehen oder Zuschüsse gewährt. Dabei gibt es bestimmte Höchstgrenzen, und auch das Einkommen der Antragsteller wird berücksichtigt.  

Die jeweiligen Bestimmungen des Rentenversicherungsträgers (§ 16 SGB VI) und des Integrationsamtes beziehen sich auf die gemeinsamen Vorschriften des § 33 Abs. 8 Ziffer 6 SGB IX.  

Das Integrationsamt und der Rentenversicherungsträger gewähren Wohnungshilfe nur im Rahmen der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen (Erlangung und Erhaltung des Arbeitsplatzes).  

Die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesversorgungsgeset­zes sehen entsprechende Leistungen darüber hinaus auch im Rahmen der sozialen Wie­dereingliederung vor. Diese Möglichkeit bietet auch das Sozialgesetzbuch XII oder II als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung.