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Kooperation mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Die Onlineberatung wird von der FGQ unterstützt.

Wir sagen Danke für die Anschubförderung vom 1.5.2005 bis 30.4.2007.
Abbau von Barrieren für Menschen mit Behinderung im Wohnbereich wird teilweise weiter gefördert.
Um die 50 Firmen stellen hilfreiche und innovative Lösungen vor. Neu: Duschwände von GEO, Badewannen und Duschkabine von BadeWolke, Aufstehbetten von Mühle Pflegebetten. Sicherheitsclips für Becher und Stielgläser von Willomat,...
Wir beraten auch Ihre Bürger, Mitglieder etc.
Lesen Sie hier nach, wie Andere unsere Beratung per Internet finden.
Olaf Scholz, Marcus Weinberg und Krista Sager haben sich über die deutschlandweite Wohnberatung per Internet informiert.
Behinderte Menschen, die berufstätig sind, haben Anspruch auf Kostenübernahme für die behindertengerechte Gestaltung ihrer Wohnung gegenüber dem jeweils zuständigen Rehabilitationsträger.
Hat der Arbeitnehmer bereits mehr als 15 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, ist seine zuständige Rentenversicherung (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA), Deutsche Rentenversicherung Nord (früher LVA) usw.) der Ansprechpartner.
Für behinderte Menschen, die erstmals nach Eintritt der Behinderung eine Berufstätigkeit aufnehmen und für die kein anderer Rehabilitationsträger in Frage kommt (Auszubildende, Arbeitnehmer mit weniger als 15 Jahren beitragspflichtiger Berufstätigkeit) ist das Integrationsamt (Fürsorgestelle) zuständig.
Für behinderte Freiberufler, Selbständige und Beamte ist ebenfalls das Integrationsamt im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zuständiger Kostenträger.
(§§ 17, 22 SchwbAV)
Die Leistungen werden als Darlehen oder Zuschüsse gewährt. Dabei gibt es bestimmte Höchstgrenzen, und auch das Einkommen der Antragsteller wird berücksichtigt.
Die jeweiligen Bestimmungen des Rentenversicherungsträgers (§ 16 SGB VI) und des Integrationsamtes beziehen sich auf die gemeinsamen Vorschriften des § 33 Abs. 8 Ziffer 6 SGB IX.
Das Integrationsamt und der Rentenversicherungsträger gewähren Wohnungshilfe nur im Rahmen der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen (Erlangung und Erhaltung des Arbeitsplatzes).
Die Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesversorgungsgesetzes sehen entsprechende Leistungen darüber hinaus auch im Rahmen der sozialen Wiedereingliederung vor. Diese Möglichkeit bietet auch das Sozialgesetzbuch XII oder II als letztes Glied in der Kette unserer sozialen Sicherung.