Hilfsmittelversorgung durch die Pflegeversicherung
Erhält ein pflegebedürftiger oder behinderter Mensch Leistungen von der Pflegekasse nach einer der drei im Gesetz vorgesehenen Pflegestufen, hat er auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Die Pflegekassen haben ein Pflegehilfsmittelverzeichnis verabschiedet. In diesem Pflegehilfsmittelverzeichnis sind technische Hilfsmittel und zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel aufgeführt. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe usw.. Diese Hilfsmittel kann der Patient individuell mit der Pflegekasse abrechnen oder eine Pauschale von 31 Euro im Monat beantragen.
Im Übrigen gelten die Regelungen hinsichtlich des Bezugs von Pflegehilfsmitteln durch Vertragspartner der Pflegekasse analog der Festpreisregelungen für Hilfsmittel der Krankenkasse.
Für ein neu angeschafftes oder leihweise zur Verfügung gestelltes technisches Hilfsmittel muss eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises höchstens jedoch 25 Euro geleistet werden. Auch die Pflegekasse kann den Antragsteller nach der Härtefallregelung auf Antrag ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien, wenn die Belastungsgrenze bereits bei der Krankenkasse erreicht wurde und dort eine Zuzahlungsbefreiung besteht.
Ein ärztliches Rezept für das beantragte Hilfsmittel muss nicht zwingend ausgestellt werden, ein formloser Antrag würde genügen. Da jedoch häufig eine Abgrenzung zur Krankenversicherung nicht gleich ersichtlich ist, empfiehlt sich die Einreichung eines Rezeptes mit einer guten Begründung dazu. Wird die Kostenübernahme für das Hilfsmittel von der Pflegekasse abgelehnt, können die gleichen Rechtsmittel eingelegt werden wie weiter vor für die Krankenkasse beschrieben.
(§ 40 SGB XI, §§ 33, 62 SGB V)
Die Hilfsmittelversorgung durch die private Pflegeversicherung ist analog zu der sozialen Pflegeversicherung gewährleistet. Die vorher beschriebenen Regelungen gelten dort genauso.
(§ 23 SGB XI, AGB für Private Pflegeversicherung - MB/PPV 2010)
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