Finanzierungsmöglichkeiten zur Anpassung von Wohnungen an Behinderungen
Muss eine vorhandene Wohnung aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung eines Bewohners umgebaut werden, so ist dies häufig mit hohen Kosten verbunden.
In den meisten Fällen ist der Wohnungsumbau durch Eigenmittel zu finanzieren. In Einzelfällen kann aber auch ein Kostenträger für eine finanzielle Unterstützung zuständig sein. Die Frage, welcher Kostenträger für die Finanzierung solcher Umbaumaßnahmen zuständig ist, hängt von den Lebensumständen im Einzelfall ab. In unserem guten, aber leider auch sehr komplizierten System der sozialen Sicherung ist die Frage nach der Ursache einer Behinderung/körperlichen Einschränkung von wesentlicher Bedeutung.
Unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls können folgende Kostenträger zuständig sein:
Gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)
Rentenversicherungsträger und Integrationsamt
Träger der Sozialhilfe
Pflegeversicherung
Öffentliche Mittel
Steuererleichterungen
Unbedingt zu beachten: Welcher Kostenträger letztlich auch in Frage kommen wird, eines ist in jedem Fall unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung: Mit der Baumaßnahme darf niemals vor der Antragstellung begonnen werden. Vor dem ersten Hammerschlag muss die schriftliche Bewilligung des Kostenträgers vorliegen.
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